Neuregelung nach § 14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Um die Klimaschutzziele zu erreichen, werden unsere Heizsysteme und Verkehrsmittel künftig vermehrt auf Strombetrieb umgestellt. In Folge wird die Integration von leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen sowie Stromspeicher in unser Stromnetz erheblich zunehmen.
Diese Entwicklung stellt eine Herausforderung für die Stabilität der Stromnetze dar. Durch das Gesetz werden die Voraussetzungen geschaffen, auf Überlastungen der Netze zu reagieren und die Stromversorgung sicherzustellen.
Die wesentlichen Fragen für Sie zusammengefasst:
- Was besagt die Neuregelung nach § 14a EnWG?
- Welches Ziel wird mit der Neuregelung verfolgt und welche Vorteile haben Sie dadurch?
- Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen fallen unter § 14a EnWG?
- Wer ist von den Neuregelungen betroffen und was bedeutet das?
- Welche Module der Netzentgeltentlastung gibt es?
- Wie werden die Verbrauchsanlagen gesteuert?
- Neuregelung für Sie zusammengefasst.
- FAQ
- Weiterführende Informationen
4. Wer ist von den Neuregelungen betroffen und was bedeutet das für Sie?
- Sie haben bereits eine nach § 14a EnWG angemeldete steuerbare Verbrauchseinrichtung, die vor dem 01.01.2024 errichtet und in Betrieb genommen wurde.
Für Bestandsanlagen gelten weiterhin bis zum 31.12.2028 die reduzierten Netzentgelte nach den bisherigen Vereinbarungen.
Nach dieser Übergangsphase gilt auch für Ihr Gerät die neue Regelung des §14a EnWG. Hierzu informieren wir Sie rechtzeitig.
Option
Sie können jedoch auch freiwillig vor dem 01.01.2029 in das neue System wechseln. Für Wärmepumpen, Klimageräte, Wallboxen und PV-Anlagen senden Sie uns gerne eine Anfrage an SteuVE@. SWKiel-Netz.de
Wichtig:
Ein Wechsel zu den neuen Bedingungen ist endgültig. Ein Zurück zur alten Vereinbarung ist dann nicht mehr möglich. - Sie möchten eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach dem 01.01.2024 in Betrieb nehmen.
Bei der Inbetriebnahme eines Geräts nach dem 01.01.2024, welches eine Leistung über 4,2 kW aufweist, tritt automatisch die Teilnahmepflicht nach § 14a EnWG in Kraft.
Für Wärmepumpen, Klimageräte, Wallboxen und PV-Anlagen senden Sie uns gerne eine Anfrage an SteuVE@. SWKiel-Netz.de
Wichtig:
Verbrauchseinrichtungen, die zur Teilnahme nach § 14a EnWG verpflichtet sind, werden automatisch Modul 1 zugeordnet – Sie müssen keine weiteren Maßnahmen ergreifen.
Der Wechsel in Modul 2 ist erst möglich, wenn der Netzbetreiber die Genehmigung zur Steuerung der Verbrauchseinrichtung erhalten hat. - Sie haben bereits eine steuerbare Verbrauchseinrichtung im Betrieb, aber noch keine Vereinbarung zur Steuerung nach § 14a EnWG geschlossen.
Wenn Sie ein Gerät in Betrieb haben, ohne eine spezifische Vereinbarung nach § 14a EnWG mit uns getroffen zu haben, sind Sie nicht an die neuen Vorschriften gebunden.
Laut BK6-22-300 Ziffer 10.3 genießen Sie Bestandsschutz und sind von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen.
Option
Sie haben allerdings die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung nach § 14a EnWG mit uns zu treffen und so von einem der Module zu profitieren.
Dazu ist eine Anmeldung des Geräts erforderlich. Für Wärmepumpen, Klimageräte, Wallboxen und PV-Anlagen senden Sie uns gerne eine Anfrage an SteuVE@. SWKiel-Netz.de
Anschließend unterliegt Ihre Anlage den aktualisierten Bedingungen des § 14a EnWG und sie erhalten automatisch die pauschale Entlastung nach Modul 1.
Wichtig:
Nachtspeicherheizungen sind von diesem Wechsel ausgenommen. - Sie haben eine Nachtspeicherheizung mit einer Vereinbarung nach § 14a EnWG.
6. Wie werden die Verbrauchsanlagen gesteuert?
- Direktsteuerung
Definition Unmittelbare Weitergabe der Leistungsvorgabe vom Netzbetreiber an die Verbrauchseinrichtung. Anwendungsbereich Eignet sich vor allem für Anlagen mit einer oder zwei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ohne Eigenerzeugung. Technische Voraussetzungen Zur Übermittlung der Leistungsvorgaben vom Netzbetreiber zur Verbrauchseinrichtung sind geeignete Kommunikationseinrichtungen erforderlich.
Diese müssen auf die empfangenen Ansteuerungsbefehle unmittelbar reagieren, indem sie ihren Leistungsbezug entsprechend anpassen.Zuständigkeiten der SteuVE Betreiber Installation der erforderlichen Kommunikationseinrichtungen.
Gewährleistung, dass Anlagen auf die Ansteuerungsbefehle reagieren. - Energiemanagementsystem (EMS)
Definition Koordination einer Gruppe von Verbrauchseinrichtungen durch ein EMS zur Einhaltung eines gesamthaften Sollwerts. Anwendungsbereich Geeignet für komplexe Anlagen mit Eigenerzeugung, Speichern und mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Technische Voraussetzungen Das EMS muss in der Lage sein, gesamthafte Sollwerte für den Leistungsbezug zu übernehmen.
Das EMS, die einzelnen Verbrauchseinrichtungen, die Eigenerzeugungsanlagen und die Speicher müssen über geeignete Kommunikationsschnittstellen verfügen, um Informationen auszutauschen und Steuerungsbefehle zu übermitteln.
Für die Überwachung und Steuerung des Energiebezugs und der -erzeugung sind intelligente Messsysteme erforderlich.Zuständigkeiten der SteuVE Betreiber Auswahl und Installation eines geeigneten EMS.
Einrichtung der Kommunikationsschnittstellen.
Integration intelligenter Messsysteme zur Datenerfassung und -analyse.
7. Neuregelung für Sie zusammengefasst.
- Für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, gelten bis 31.12.2028 die gemäß § 14a Abs. 2 Satz 1 EnWG reduzierten Netzentgelte. Der Wechsel in die netzorientierte Steuerung ist jedoch vorher schon möglich.
- Neue Anlagen, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, unterliegen automatisch der Teilnahmepflicht und werden Modul 1 zugeordnet. Es besteht die Option in Modul 2 zu wechseln.
- Anlagen ohne Vereinbarung genießen unbefristeten Bestandsschutz, können aber freiwillig eine Vereinbarung nach § 14a EnWG eingehen. Die Anmeldung erfolgt über Ihren Elektro-Installateur.
- Nachtspeicherheizungen mit Vereinbarung sind von Änderungen ausgenommen und haben keine Wahlmöglichkeit.
Für Wärmepumpen, Klimageräte, Wallboxen und PV-Anlagen senden Sie uns gerne eine Anfrage an SteuVE@. SWKiel-Netz.de
8. FAQ
- An wen muss ich mich wenden, um von der Netzentgeltreduzierung zu profitieren?
- Bei Neuanlagen, die ab 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, wenden Sie sich bitte an Ihren Elektro-Installateur.Für Wärmepumpen, Klimageräte, Wallboxen und PV-Anlagen senden Sie uns gerne eine Anfrage an SteuVE@. SWKiel-Netz.de
- Bei Bestandsanlagen, die bis Ende 2028 die bisherige Netzentgeltreduzierung erhalten, müssen Sie nichts unternehmen. Anschließend werden die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in das neue System überführt.
- Bei Bestandsanlagen, die freiwillig in das neue System wechseln möchten (Achtung: nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen), wenden Sie sich bitte an Ihren Elektro-Installateur.Für Wärmepumpen, Klimageräte, Wallboxen und PV-Anlagen senden Sie uns gerne eine Anfrage an SteuVE@. SWKiel-Netz.de
- Sollten an Ihrer Bestandsanlage technische Umbauten (z. B. Auflastung oder separater Zähler) notwendig sein oder zusätzliche Anlagen eingebaut werden, ist es möglich, dass Sie unter die Neuregelung fallen. Wenden Sie sich in diesen Fällen an Ihren Elektro-Installateur.
- Ich habe keinen separaten Zähler für mein steuerbares Gerät. Was gilt für mich?
- Benötige ich für meine Anlage einen separaten Zähler, um an §14a EnWG teilnehmen zu können?
- Kann selbst erzeugter Strom genutzt werden, um die Menge des vom Netz bezogenen Stroms zu verringern?
Es ist ausschließlich der netzwirksame Strombezug von der Steuerung betroffen.
Eine Wallbox darf beispielsweise im Falle einer Steuerung durch den Netzbetreiber zusätzlichen Strom aus der hauseigenen Photovoltaikanlage beziehen. Lediglich der erlaubte Bezug aus dem öffentlichen Stromnetz darf dabei nicht überschritten werden.
- Ab wann erhalte ich die ermäßigten Netzentgelte?
- Welche Pflichten habe ich als Betreiber einer SteuVE?
- Als Betreiber sind Sie dazu verpflichtet, uns jede technische Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Voraus mitzuteilen.
- Planen Sie leistungswirksame Änderungen oder die dauerhafte Außerbetriebnahme einer SteuVE sind Sie uns gegenüber verpflichtet, dies vor der leistungswirksamen Änderung oder Außerbetriebnahme anzuzeigen.
- Darüber hinaus sind Sie dafür verantwortlich, dass Ihre steuerbare Verbraucheinrichtung mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen ausgestattet wird und stets steuerbar ist. Weitere Informationen zu den Pflichten des Betreibers zur Beauftragung der Steuerungsanbindung gemäß BK 6-22-300 Ziffer 4.6.1 finden Sie hier.
- Sollte es Ihrer Anlage aus technischen Gründen nicht möglich sein, den netzwirksamen Leistungsbezug auf den von uns vorgegebenen Wert zu reduzieren, muss auf den nächstgeringeren Wert, der technisch möglich ist, reduziert werden können.
- Ab 01.03.2025 müssen Sie die Umsetzung der von uns vorgegebenen Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs in geeigneter Weise nachweisen können. Diese Dokumentation müssen Sie mindestens zwei Jahre nach der erfolgten Maßnahme aufbewahren. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur (BNetzA) bzw. bei berechtigten Zweifeln sind sie vorzulegen.
- In besonderen Fällen kann es zur Erhebung von Baukostenzuschüssen kommen.
- Weitere Informationen gemäß BK 6-22-300 Ziffer 4.6. „Umsetzung der netzorientierten Steuerung durch den Betreiber“ finden Sie hier.
9. Weiterführende Informationen
Preisblätter
Preisblatt der SWKiel Netz GmbH
Beschlüsse der BNetzA zum Thema SteuVE
Bundesnetzagentur: Festlegung Ausgestaltung der Vorgaben (BK6-22-300)
Bundesnetzagentur: Festlegung Ausgestaltung Netzentgeltreduzierung (BK8-22/010-A)