Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

Neuregelung nach § 14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Um die Klimaschutzziele zu erreichen, werden unsere Heizsysteme und Verkehrsmittel künftig vermehrt auf Strombetrieb umgestellt. In Folge wird die Integration von leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen sowie Stromspeicher in unser Stromnetz erheblich zunehmen.

Diese Entwicklung stellt eine Herausforderung für die Stabilität der Stromnetze dar. Durch das Gesetz werden die Voraussetzungen geschaffen, auf Überlastungen der Netze zu reagieren und die Stromversorgung sicherzustellen.

1. Was besagt die Neuregelung nach § 14a EnWG?

Die Bundesnetzagentur hat mit den Festlegungen vom 27.11.2023 (BK6-22-300 und  BK8-22/010-A) bundeseinheitliche Maßnahmen zur netzorientierten Regelung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) und Netzanschlüssen mit SteuVE verabschiedet.

Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2024 und besagt, dass Netzbetreiber bei hoher Auslastung im lokalen Stromnetz verpflichtet sind, den Leistungsbezug von bestimmten steuerbaren Einrichtungen temporär und im notwendigen Umfang zu begrenzen.

Wichtig:
Die Geräte für den alltäglichen Haushalts­strom­bedarf bleiben davon unberührt.

Bei den steuerbaren Einrichtungen wird eine Mindestleistung von 4,2 kW gewährleistet, so dass beispielsweise Wärmepumpen und E-Autos auch bei reduzierter Leistung betrieben bzw. geladen werden können.

2. Welches Ziel wird mit der Neuregelung verfolgt und welche Vorteile haben Sie dadurch?

Das Hauptziel dieser Neuregelung ist die Sicherstellung einer stabilen und sicheren Stromversorgung. Denn angesichts der wachsenden Zahl von Wärmepumpen, privaten Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge und anderen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen kann es ohne diese Regulierung zu Netzengpässen kommen.

Ihre Vorteile
  • Im Gegenzug für die Steuerbarkeit der Anlagen zahlen Sie als Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ein reduziertes Netzentgelt. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie unserem Preisblatt.
  • Zudem ermöglicht die Neuregelung einen schnelleren Anschluss Ihrer steuerbaren Verbrauchsanlage an das Stromverteilnetz. Einer Überlastung örtlicher Stromleitungen wird dadurch entgegengewirkt und die Versorgungssicherheit gewährleistet.

3. Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen fallen unter § 14a EnWG?

Folgende Verbrauchseinrichtungen sind teilnahmepflichtig:

  • Private Ladestationen für Elektromobile (Wallboxen).
  • Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe).
  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte).
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich Einspeicherung.
Voraussetzungen
  • SteuVE ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen.
  • Netzanschlussleistung über 4,2 kW.
  • Unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss in der Niederspannung.

 

Wichtig:
Wenn an einem Netzanschluss mehrere Wärmepumpen oder Klimaanlagen zusammen eine elektrische Leistung von mehr als 4,2 kW erreichen, fallen auch diese unter die neuen Bestimmungen des § 14a EnWG.

Entscheidend für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung - nicht die Kühl- oder Heizleistung.

Folgende Ausnahmen unterliegen nicht der Teilnahmepflicht:

  • Geräte mit einer geringeren Leistung als 4,2 kW.
  • Anlagen, die in der Mittel- oder Hochspannung angeschlossen sind.
  • Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 keine individuelle Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen haben. Wichtig: Sie können optional eine Vereinbarung nach § 14a EnWG mit uns treffen.

  • Nachtstromspeicherheizungen
  • Wärmepumpen und Klimaanlagen, die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, sondern die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden.
  • Anlagen, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen.

4. Wer ist von den Neuregelungen betroffen und was bedeutet das für Sie?

  • Sie haben bereits eine nach § 14a EnWG angemeldete steuerbare Verbrauchseinrichtung, die vor dem 01.01.2024 errichtet und in Betrieb genommen wurde.

    Für Bestandsanlagen gelten weiterhin bis zum 31.12.2028 die reduzierten Netzentgelte nach den bisherigen Vereinbarungen.

    Nach dieser Übergangsphase gilt auch für Ihr Gerät die neue Regelung des §14a EnWG. Hierzu informieren wir Sie rechtzeitig.

    Option

    Sie können jedoch auch freiwillig vor dem 01.01.2029 in das neue System wechseln. Für Wärmepumpen, Klimageräte, Wallboxen und PV-Anlagen senden Sie uns gerne eine Anfrage an SteuVE@remove-this.SWKiel-Netz.de.

    Wichtig:
    Ein Wechsel zu den neuen Bedingungen ist endgültig. Ein Zurück zur alten Vereinbarung ist dann nicht mehr möglich.

  • Sie möchten eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach dem 01.01.2024 in Betrieb nehmen.

    Bei der Inbetriebnahme eines Geräts nach dem 01.01.2024, welches eine Leistung über 4,2 kW aufweist, tritt automatisch die Teilnahmepflicht nach § 14a EnWG in Kraft.

    Für Wärmepumpen, Klimageräte, Wallboxen und PV-Anlagen senden Sie uns gerne eine Anfrage an SteuVE@remove-this.SWKiel-Netz.de.

    Wichtig:
    Verbrauchseinrichtungen, die zur Teilnahme nach § 14a EnWG verpflichtet sind, werden automatisch Modul 1 zugeordnet – Sie müssen keine weiteren Maßnahmen ergreifen.

    Der Wechsel in Modul 2 ist erst möglich, wenn der Netzbetreiber die Genehmigung zur Steuerung der Verbrauchseinrichtung erhalten hat.

  • Sie haben bereits eine steuerbare Verbrauchseinrichtung im Betrieb, aber noch keine Vereinbarung zur Steuerung nach § 14a EnWG geschlossen.

    Wenn Sie ein Gerät in Betrieb haben, ohne eine spezifische Vereinbarung nach § 14a EnWG mit uns getroffen zu haben, sind Sie nicht an die neuen Vorschriften gebunden.

    Laut BK6-22-300 Ziffer 10.3 genießen Sie Bestandsschutz und sind von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen.

    Option

    Sie haben allerdings die Möglichkeit, freiwillig eine Vereinbarung nach § 14a EnWG mit uns zu treffen und so von einem der Module zu profitieren.

    Dazu ist eine Anmeldung des Geräts erforderlich. Für Wärmepumpen, Klimageräte, Wallboxen und PV-Anlagen senden Sie uns gerne eine Anfrage an SteuVE@remove-this.SWKiel-Netz.de.

    Anschließend unterliegt Ihre Anlage den aktualisierten Bedingungen des § 14a EnWG und sie erhalten automatisch die pauschale Entlastung nach Modul 1.

    Wichtig:
    Nachtspeicherheizungen sind von diesem Wechsel ausgenommen.

  • Sie haben eine Nachtspeicherheizung mit einer Vereinbarung nach § 14a EnWG.

    Die Neuregelung von § 14a EnWG hat keine Auswirkungen auf Nachtspeicherheizungen. Ihre bestehende Vereinbarung bleibt unberührt und gültig. Hier gilt Bestandsschutz.

    Wichtig:
    Hier besteht keine Wahlmöglichkeit.

5. Welche Module der Netzentgeltentlastung gibt es?

Die Neuregelung des § 14a EnWG sieht für alle Anlagenbetreiber mit teilnahmeverpflichtenden Geräten eine Reduzierung der Netzentgelte vor.

In Abhängigkeit des gewählten Entlastungsmoduls erfolgt die Ermäßigung folgendermaßen:

 Modul 1Modul 2
VoraussetzungDie Verbrauchsmessung kann mit oder ohne separatem Zähler erfolgen.Die Verbrauchsmessung der steuerbaren Anlagen erfolgt getrennt vom Haushaltsstrom mit einem separatem Zähler und wird an einer separaten Marktlokation abgerechnet.
Entlastung

Verbrauchsunabhängiger pauschaler Betrag:

Die pauschale Netzentgeltreduzierung können Sie unserem Preisblatt 1 (c) auf Seite 5 entnehmen.

Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises:

Das Netzentgelt je Kilowattstunde wird verbrauchsscharf auf 40 % reduziert. Dies gilt nur für den Strom, der von der steuerbaren Verbrauchseinrichtung verbraucht wird (separater Zähler notwendig).

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Preisblatt 1 (b).

GültigkeitAlle teilnahmeverpflichteten Geräte fallen ab dem 01.01.2024 automatisch unter dieses Modul. Die Steuerung wird voraussichtlich ab Anfang 2025 möglich sein.
Hinweis

Ein Wechsel zu Modul 2 ist unter den Voraussetzungen möglich und beim jeweiligen Energielieferanten zu beantragen.

Die Netzentgeltreduzierung wird transparent auf Ihrer Lieferantenrechnung ausgewiesen. Es entsteht kein Abrechnungsverhältnis zwischen uns und Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.

Wenn Sie in der Grund- bzw. Ersatzversorgung Ihres Energielieferanten eingeordnet sind, ist eine Netzentgeltreduzierung nur gemäß Modul 1 möglich.

Modul 2 kann - bei Erfüllung der Voraussetzungen - beim jeweiligen Stromlieferanten beantragt werden. Über diesen erfolgt anschließend auch die Abrechnung.

Dieses Modul dürfte sich in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignen.

Wichtig:
Eine Kombination der Module ist ausgeschlossen.
Als Gewerbetreibender mit Direktnetznutzungsvertrag müssen Sie sich direkt an uns wenden.

6. Wie werden die Verbrauchsanlagen gesteuert?

  • Direktsteuerung
    DefinitionUnmittelbare Weitergabe der Leistungsvorgabe vom Netzbetreiber an die Verbrauchseinrichtung.
    AnwendungsbereichEignet sich vor allem für Anlagen mit einer oder zwei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ohne Eigenerzeugung.
    Technische Voraussetzungen

    Zur Übermittlung der Leistungsvorgaben vom Netzbetreiber zur Verbrauchseinrichtung sind geeignete Kommunikationseinrichtungen erforderlich.

    Diese müssen auf die empfangenen Ansteuerungsbefehle unmittelbar reagieren, indem sie ihren Leistungsbezug entsprechend anpassen.
    Zuständigkeiten der SteuVE Betreiber

    Installation der erforderlichen Kommunikationseinrichtungen.

    Gewährleistung, dass Anlagen auf die Ansteuerungsbefehle reagieren.
  • Energiemanagementsystem (EMS)
    DefinitionKoordination einer Gruppe von Verbrauchseinrichtungen durch ein EMS zur Einhaltung eines gesamthaften Sollwerts.
    AnwendungsbereichGeeignet für komplexe Anlagen mit Eigenerzeugung, Speichern und mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
    Technische Voraussetzungen

    Das EMS muss in der Lage sein, gesamthafte Sollwerte für den Leistungsbezug zu übernehmen.

    Das EMS, die einzelnen Verbrauchseinrichtungen, die Eigenerzeugungsanlagen und die Speicher müssen über geeignete Kommunikationsschnittstellen verfügen, um Informationen auszutauschen und Steuerungsbefehle zu übermitteln.

    Für die Überwachung und Steuerung des Energiebezugs und der -erzeugung sind intelligente Messsysteme erforderlich.
    Zuständigkeiten der SteuVE Betreiber

    Auswahl und Installation eines geeigneten EMS.

    Einrichtung der Kommunikationsschnittstellen.

    Integration intelligenter Messsysteme zur Datenerfassung und -analyse.

7. Neuregelung für Sie zusammengefasst.

  • Für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, gelten bis 31.12.2028 die gemäß § 14a Abs. 2 Satz 1 EnWG reduzierten Netzentgelte. Der Wechsel in die netzorientierte Steuerung ist jedoch vorher schon möglich.
  • Neue Anlagen, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, unterliegen automatisch der Teilnahmepflicht und werden Modul 1 zugeordnet. Es besteht die Option in Modul 2 zu wechseln.
  • Anlagen ohne Vereinbarung genießen unbefristeten Bestandsschutz, können aber freiwillig eine Vereinbarung nach § 14a EnWG eingehen. Die Anmeldung erfolgt über Ihren Elektro-Installateur.
  • Nachtspeicherheizungen mit Vereinbarung sind von Änderungen ausgenommen und haben keine Wahlmöglichkeit.

Für Wärmepumpen, Klimageräte, Wallboxen und PV-Anlagen senden Sie uns gerne eine Anfrage an SteuVE@remove-this.SWKiel-Netz.de.

8. FAQ

  • An wen muss ich mich wenden, um von der Netzentgeltreduzierung zu profitieren?
    • Bei Neuanlagen, die ab 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, wenden Sie sich bitte an Ihren Elektro-Installateur.Für Wärmepumpen, Klimageräte, Wallboxen und PV-Anlagen senden Sie uns gerne eine Anfrage an SteuVE@remove-this.SWKiel-Netz.de.
    • Bei Bestandsanlagen, die bis Ende 2028 die bisherige Netzentgeltreduzierung erhalten, müssen Sie nichts unternehmen. Anschließend werden die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in das neue System überführt.
    • Bei Bestandsanlagen, die freiwillig in das neue System wechseln möchten (Achtung: nur steuerbare Verbrauchseinrichtungen), wenden Sie sich bitte an Ihren Elektro-Installateur.Für Wärmepumpen, Klimageräte, Wallboxen und PV-Anlagen senden Sie uns gerne eine Anfrage an SteuVE@remove-this.SWKiel-Netz.de.
    • Sollten an Ihrer Bestandsanlage technische Umbauten (z. B. Auflastung oder separater Zähler) notwendig sein oder zusätzliche Anlagen eingebaut werden, ist es möglich, dass Sie unter die Neuregelung fallen. Wenden Sie sich in diesen Fällen an Ihren Elektro-Installateur.
  • Ich habe keinen separaten Zähler für mein steuerbares Gerät. Was gilt für mich?

    In diesem Fall gilt Modul 1.

  • Benötige ich für meine Anlage einen separaten Zähler, um an §14a EnWG teilnehmen zu können?

    Nur bei Auswahl von Modul 2.

  • Kann selbst erzeugter Strom genutzt werden, um die Menge des vom Netz bezogenen Stroms zu verringern?

    Es ist ausschließlich der netzwirksame Strombezug von der Steuerung betroffen.

    Eine Wallbox darf beispielsweise im Falle einer Steuerung durch den Netzbetreiber zusätzlichen Strom aus der hauseigenen Photovoltaikanlage beziehen. Lediglich der erlaubte Bezug aus dem öffentlichen Stromnetz darf dabei nicht überschritten werden.

  • Ab wann erhalte ich die ermäßigten Netzentgelte?

    Die ermäßigten Netzentgelte gelten ab dem Monat der Meldung (auch rückwirkend).

  • Welche Pflichten habe ich als Betreiber einer SteuVE?
    • Als Betreiber sind Sie dazu verpflichtet, uns jede technische Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Voraus mitzuteilen.
    • Planen Sie leistungswirksame Änderungen oder die dauerhafte Außerbetriebnahme einer SteuVE sind Sie uns gegenüber verpflichtet, dies vor der leistungswirksamen Änderung oder Außerbetriebnahme anzuzeigen.
    • Darüber hinaus sind Sie dafür verantwortlich, dass Ihre steuerbare Verbraucheinrichtung mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen ausgestattet wird und stets steuerbar ist. Weitere Informationen zu den Pflichten des Betreibers zur Beauftragung der Steuerungsanbindung gemäß BK 6-22-300 Ziffer 4.6.1 finden Sie hier.
    • Sollte es Ihrer Anlage aus technischen Gründen nicht möglich sein, den netzwirksamen Leistungsbezug auf den von uns vorgegebenen Wert zu reduzieren, muss auf den nächstgeringeren Wert, der technisch möglich ist, reduziert werden können. 
    • Ab 01.03.2025 müssen Sie die Umsetzung der von uns vorgegebenen Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs in geeigneter Weise nachweisen können. Diese Dokumentation müssen Sie mindestens zwei Jahre nach der erfolgten Maßnahme aufbewahren. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur (BNetzA) bzw. bei berechtigten Zweifeln sind sie vorzulegen.
    • In besonderen Fällen kann es zur Erhebung von Baukostenzuschüssen kommen.
    • Weitere Informationen gemäß BK 6-22-300 Ziffer 4.6. „Umsetzung der netzorientierten Steuerung durch den Betreiber“ finden Sie hier.

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