Bestimmung des Grundversorgers im Stromnetz
Nach den gesetzlichen Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes müssen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre feststellen. Erstmals geschah ein solches Feststellungsverfahren zum 01. Juli 2006. Die Betreiber sind verpflichtet den jeweils zuständigen Grundversorger bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und ebenso der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung bestimmt die SWKiel Netz GmbH gemäß dem Energiewirtschaftsgesetzes alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für das Netzgebiet. Die Bestimmung des Grundversorgers ist der zuständigen Behörde mitzuteilen und zu veröffentlichen.
Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Entsprechend den oben genannten Vorgaben wurde in den Gemeinde- und Stadtgebieten des Netzgebietes der SWKiel Netz GmbH die Stadtwerke Kiel AG im Sinne des § 36 EnWG für die nächsten drei Kalenderjahre als Grundversorger festgestellt. Die Grundversorgungspflicht des zuständigen Grundversorgers gilt bis zum 31.12.2027.
Eine Auflistung der Gemeinde- und Stadtgebiete finden Sie in folgendem Dokument: