Bestimmung des Grundversorgers im Erdgasnetz
Nach den gesetzlichen Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes müssen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre feststellen. Erstmals geschah ein solches Feststellungsverfahren zum 01. Juli 2006. Die Betreiber sind verpflichtet den jeweils zuständigen Grundversorger bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und ebenso der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Entsprechend der oben genannten Vorgabe werden die Gemeinden Achterwehr, Altenhof, Altenholz, Barsbek, Brodersdorf, Busdorf, Dobersdorf, Felm, Fiefbergen, Fleckeby, Flintbek, Gettorf, Honigsee, Krokau, Kühren, Laboe, Lehmkuhlen, Lutterbek, Melsdorf, Mielkendorf, Molfsee, Mönkeberg, Neudorf-Bornstein, Neuwittenbek, Osdorf, Ottendorf, Passade, Pohnsdorf, Prasdorf, Preetz, Probsteierhagen, Quarnbek, Rumohr, Schellhorn, Schönberg, Schönkirchen, Schwedeneck, Stein, Tüttendorf und Wisch sowie die Stadtgebiete der Stadt Kiel des Netzgebietes der SWKiel Netz GmbH durch die Stadtwerke Kiel AG im Sinne des § 36 EnWG für die nächsten drei Kalenderjahre als Grundversorger versorgt.
Abweichend wird die Gemeinde Heikendorf durch die Gemeindewerke Heikendorf AöR, die Gemeinde Wendtorf durch die Stadtwerke Schwentinetal GmbH und die Gemeinde Windeby durch die Vattenfall Europe Sales GmbH im Sinne des § 36 EnWG für die nächsten drei Kalenderjahre als Grundversorger versorgt.
Die Grundversorgungspflicht des zuständigen Grundversorgers gilt jeweils bis zum 31.12.2027.
Eine Auflistung der Gemeinde- und Stadtgebiete finden Sie in der Anlage: