1.1 Information der Öffentlichkeit gemäß §77 EEG

Mit Inkrafttreten des EEG 2017 ist die Pflicht zur Veröffentlichung von Daten gemäß §77 EEG 2017 auf die Übertragungsnetzbetreiber übergegangen.

Auf folgendem Link gelangen Sie zu unserem Übertragungsnetzbetreiber:
www.tennet.eu

Die Veröffentlichungen der Berichte finden Sie hier:
Tennet Berichte EEG gemäß §77 EEG 2017

1.3 Vergütung Ihrer Einspeisung/Erzeugung
1.4 Vertragspartnerwechsel

2. Netzsicherheitsmanagement / Redispatch

Das Redispatch Verfahren betrifft alle Anlagenbetreiber ab einer Anlagengröße von 100 kW.

Unter Redispatch versteht man Eingriffe in die Erzeugungsleistung von Kraftwerken, um Leitungsabschnitte vor einer Überlastung zu schützen. Droht an einer bestimmten Stelle im Netz ein Engpass, werden Kraftwerke diesseits des Engpasses angewiesen, ihre Einspeisung zu drosseln, während Anlagen jenseits des Engpasses ihre Einspeiseleistung erhöhen müssen. Auf diese Weise wird ein Lastfluss erzeugt, der dem Engpass entgegenwirkt.

Weiterführende Informationen stehen auf der Seite der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Verfügung.

Sollten Sie Fragen zum Thema haben, gehen Sie bitte auf einen fachkundigen Installateur oder die BNetzA zu.

3. Aufhebung der 70% - Leistungsbegrenzung

Mit der Neuregelung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) vom 13.10.2022 wurde die Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70% für Neuanlagen unter 25 kWp installierter Leistung, die ab dem 15.09.2022 in Betrieb genommen werden, aufgehoben.

Bei Bestandsanlagen bis 7 kWp installierter Leistung mit einer Inbetriebnahme bis zum 14.09.2022 kann die Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70% ab dem 01.01.2023 aufgehoben werden.  

Anlagenbetreiber, welche die 70%-Begrenzung Ihrer Anlage aufheben, teilen uns dies bitte über das folgende Formular mit:

Änderungsmitteilung zur Leistungsbegrenzung

 

4. Ausgeförderte Erzeugungsanlagen

Die EEG-Förderung meiner Erzeugungsanlage läuft aus – wie geht’s weiter?

Bitte beachten Sie, dass wir Sie mit den folgenden Informationen unverbindlich und nur überblicksartig informieren wollen. Anlagenbetreiber sind für die Einhaltung der Pflichten nach dem EEG bzw. nach den weiteren rechtlichen Vorgaben grundsätzlich selbst verantwortlich. Dies bedeutet, Sie müssen selbst – ggf. unter Einbeziehung eines Rechtsanwalts – prüfen, ob sich für Sie tatsächlich Handlungsbedarf ergibt.

Die ab dem 1. Januar 2021 gültige Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes enthält die Regelung des Weiterbetriebs der „ausgeförderten Anlagen“. Das neue EEG stellt klar, dass die ausgeförderten Anlagen auch weiterhin ihren Strom ins Netz einspeisen können und die produzierten Mengen vom Netzbetreiber abgenommen werden müssen. Es sieht für Betreiber von ausgeförderten Anlagen grundsätzlich zwei Modelle vor, den Strom weiterhin zu veräußern:

(Die nachfolgenden Regelungen sind ggf. noch von der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU abhängig)

  • Modell 1: Automatische Zuordnung in die Auffangförderung

    Möglich für ausgeförderte Anlagen bis einschließlich 100 kW, mit Ausnahme von Windenergieanlagen an Land

    Die Höhe des Förderanspruchs entspricht dem Jahresmarktwert des Stroms abzüglich 0,4 Ct./kWh (für das Jahr 2021). Ab dem Jahr 2022 wird der Abzugswert von den Übertragungsnetzbetreibern bestimmt. Wird ein intelligentes Messsystem eingebaut, verringert sich der Abzugswert um die Hälfte. Die Größenordnung für den Jahresmarktwert liegt bei 2 bis 5 Cent/kWh. Der Anspruch ist zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2027. Dieses Modell wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritte durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden.

  • Modell 2: Sonstige Direktvermarktung

    Möglich für alle Anlagen

    Hier hat der Anlagenbetreiber die Möglichkeit den Strom an einen Dritten zu veräußern (sog. sonstige Direktvermarktung). Eine Förderung des Stroms durch den Netzbetreiber findet hier nicht statt. Bitte beachten Sie außerdem, dass die Direktvermarktung grundsätzlich insbesondere erfordert, dass der in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeiste Strom in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird. Außerdem ist für diese Möglichkeit eine kostenpflichtige Ausstattung mit einer technischen Einrichtung zur stufenweisen An- und Abregelung der Anlage zwingend notwendig.

Was ist außerdem zu beachten?

Es ist es außerdem durch eine Umstellung des Messkonzeptes möglich, den erzeugten Strom selbst zu nutzen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang Folgendes: Der Eigenverbrauch ist in der Auffangförderung sowie in der sonstigen Direktvermarktung grundsätzlich möglich. Für den eigenverbrauchten Strom kommt eine finanzielle Förderung nach dem EEG nicht mehr in Betracht. Bei Anlagen gleich/größer 30 kW und/oder bei einem jährlichen Eigenverbrauch von mehr als 30.000 kWh ist für den eigenverbrauchten Strom EEG-Umlage zu zahlen.

Eine Umstellung des Messkonzeptes hat durch einen eingetragenen Elektriker zu erfolgen und ist bei der SWKiel Netz GmbH zu melden. Außerdem muss geprüft werden, ob ggf. ein weiterer Zähler gesetzt, getauscht oder ausgebaut werden muss.

Davon abgesehen, bleiben Sie natürlich insbesondere dazu verpflichtet, Melde-, Mitteilungsund/oder Registrierungspflichten zu erfüllen, beispielsweise im Zusammenhang mit der EEG-Umlage oder gegenüber dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Informieren Sie sich in diesem Zusammenhang bitte eigenständig.

5. Technische Änderungen an der Anlage

Jede Änderung (Austausch/Nachrüstung/Speicher/Messkonzeptänderung/etc.) teilen Sie uns bitte über das Kontaktformular mit.

Zum Kontaktformular

6. Mieterstrom

  • Was ist Mieterstrom

    Sollten Sie als Kundenanlagenbetreiber (KAB) Interesse daran haben, Energie direkt vor Ort zu erzeugen und ebenfalls zu verbrauchen, dann kommen Sie am Thema Mieterstrom nicht vorbei.

    Hierbei handelt es sich um lokal produzierten Strom, der mittels einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach oder eines Blockheizkraftwerks in einem Gebäude erzeugt und vom KAB an die Verbraucher im Haus verkauft wird.

    Nicht nur Wohnungen und Gewerbeflächen, sondern auch Batteriespeicher, Ladesäulen für E-Fahrzeuge oder Wärmepumpen können mit Hilfe der dezentralen Stromversorgung beliefert werden. Sofern der Energiebedarf des Gebäudes nicht vollständig gedeckt werden kann, wird die Reststrommenge aus dem öffentlichen Netz bezogen. Überschüssige Energie wird eingespeist und vom Netzbetreiber vergütet.

    Geförderter Mieterstrom
    Andere Mieterstrommodelle
    • Strom aus Photovoltaik in, an oder auf dem Gebäude, in dem er auch verbraucht wird, ohne durch öffentliche Netze zu fließen.
    • Strom aus Photovoltaik, KWK-Anlagen, BHKW, Kleinwindanlagen.
    • Vollversorgung (Sicherstellen der Belieferung mit Reststrommengen).
    • Keine Vollversorgung.
    • Vertragskopplungsverbot:

    Die Vertragskopplung mit dem Mietvertrag ist nur in Ausnahmefällen erlaubt (§ 549 BGB, z. B. bei Vermietung nur zum vorübergehenden Gebrauch).

    • Kein Vertragskopplungsverbot:

    Freie Vertragsgestaltung nach AGB-Recht.

    • Mit Inkrafttreten des Solarpakets 1 dürfen Anlagenbetreibende und Verbrauchende nicht mehr einem Unternehmen angehören.
    • Der Strompreis muss 10 % unter dem geltenden Grundversorgungstarif des jeweiligen Netzes liegen.
    • Freie Preisgestaltung.
    • Mit Inkrafttreten des Solarpakets 1, beläuft sich die maximale Vertragslaufzeit auf 2 Jahre, stillschweigende Verlängerung ist möglich.
    • Freie Vertragsgestaltung.
    • Maximale Kündigungsfrist: 3 Monate
    • Freie Vertragsgestaltung.
    • Rechtliche Grundlagen: § 42a EnWG, § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Heizkostenverordnung
    • Energiewirtschaftliche und zivilrechtliche Rahmenbedingungen.

    2017 wurde das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verabschiedet. Hierdruch wird Mieterstrom nach dem EEG in Form des Mieterstromzuschlags gefördert. Die Förderung kann jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten werden. Diese finden Sie unter anderem auf dem nachfolgendem PDF-Formular zum Nachweis des Anspruchs auf den Mieterstromzuschlag, sowie auf den veröffentlichten Seiten der Bundesnetzagentur.

    Reichen Sie uns nach Anmeldung Ihrer Photovoltaikanlage den nachfolgenden Nachweis über unsere Kontaktdaten des digitalen Anmeldeformulars ein.

    Nachweis zum Anspruch auf Mieterstromzuschlag

    Bitte achten Sie bei der Beantragung des Mieterstroms darauf, dass das Messkonzept korrekt umgesetzt ist.

    Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass der KAB für den Meldeprozess der Teilnehmer am Mieterstrommodell zuständig ist und das Abrechnungskonstrukt auf Grundlage dieser Daten von der SWKiel Netz GmbH aufgebaut wird.

    Somit ist der KAB auch erster Ansprechpartner für seine Mieterstromkunden.

  • Wen kann ich bei der SWKiel Netz GmbH zum Thema Mieterstrom ansprechen?
    • Der Kontakt mit der SWKiel Netz GmbH wird durch Ihre Anmeldeanfrage automatisch ausgelöst.
    • Wählen Sie hierzu im Anmeldeformular von Photovoltaikanlagen einfach das Mieterstromfeld aus. 
    • Bei Sonstigen Anlagen geben Sie uns bitte im Kontaktformular einen Hinweis, dass es sich um ein Mieterstromobjekt handelt.

    Aktuell sind wir in der Konzeptionierung des Ansatzes der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und werden dazu alsbald Informationen bereitstellen.

    Da die SWKiel Netz GmbH nicht als Projektierer oder Fachexperte zum Bau von Erzeugungsanlagen auftritt, werden wir nicht in beratender Tätigkeit verfügbar sein. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen, sich mit weiteren Fragen zum Thema an Ihren Projektierer oder einen Energieberater zu wenden.

7. Anschlussbedingungen EEG

Bevor Sie Ihr Projekt der eigenen Energieeinspeiseanlage angehen, sollten Sie vorab diverse Punkte prüfen. Die folgenden Dokumente geben Ihnen wertvolle Hinweise und eine gute Übersicht zu den Formalien und Anschlussbedingungen für EEG-Anlagen:

BDEW Umsetzungshilfe zum Erneuerbare Energien Gesetz
Formulare Antragstellung/Netzverträglichkeitsprüfung und Inbetriebsetzungsprotokoll der Einspeiseanlage (zur Zeit in Überarbeitung)
Technische Vorgaben zur Leistungsreduzierung gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz
Messkonzepte

 

Weitere Anschlussbedingungen Netzanschluss und Einspeisung

Niederspannung
Mittelspannung

Kontakt

Unter unserer Servicenummer helfen wir Ihnen gern bei Fragen zu unseren Strom- und Erdgasnetzen. Sie erreichen unsere Servicemitarbeiter werktags von 8 bis 18 Uhr:

0431 594 3410

Kontaktformular

Online-Zählerstandserfassung

Sie können uns Ihren Zählerstand auch direkt online mitteilen.

ZÄHLERSTÄNDE ABGEBEN

Störung melden

Sie müssen eine Störung im Versorgungsnetz der SWKiel Netz GmbH melden? Wir sind unter folgenden Nummern - 24 Stunden, sieben Tage die Woche - für Sie erreichbar.

Strom: 0431 594 2769

Gas und Wasser: 0431 594 2795

Fernwärme: 0431 594 3001

Nicht für Kundenanfragen. Zur Bearbeitung Ihrer Störungsmeldung erheben wir personenbezogene Daten von Ihnen. Über den Umgang mit diesen Daten informieren wir Sie hier.